§ 1 Name und Sitz des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen "Kunstverein Traunstein" und hat seinen Sitz in Traunstein.
- 2. Der Verein ist unter der Registernummer VR463 eingetragen. Der Name des Vereins ist mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) versehen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- 1. Der Kunstverein Traunstein e. V ist ein Zusammenschluss von Künstlern und Förderern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere
- 2. die Förderung und Pflege der Künste mit dem Ziel, sie in einem möglichst breitgefächerten Querschnitt, auch in ihren Grenzbereichen, vorzustellen und zur selbsständigen Urteilsbildung anzuregen.
- 3. Künstlerische Veranstaltungen und ausstellungen zu organisieren und
- 4. Nachwuchstalente zu fördern.
- 5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein behält ich jedoch das Recht der Aufnahme vor, um gewährleisten zu können, dass nur solche Mitglieder Aufnahme in den Verein finden, die sich voll mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereins identifizieren.
- 2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss unbd der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, kostenlos an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- 3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 5. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt
der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die entscheidet miteinfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- 2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
- 3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
- 4. Der Ausschluss erfolgt
d) wenn das Vereinsmitglied trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt,
e) bei grobem und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
- 5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- 6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- 7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschlussw sei unrechtmäßig.
- 8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- 1. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der persönlichen Selbsteinschätzung . Der Mindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammliung festgelegt und wird in der Regel durch Lastschriftverfahren innerhalb des 1. Vierteljahres von dem Mitglied
angegebenen Konto abgebucht.
- 2. Beitragsänderungen werden vom Vereinsaussschuss der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organme des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. der vereinsausschuss
4. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Überweisungen erfolgen in der Regel über Onlinebanking durch den Schatzmeister. Bei Beträgen über 300.-- € bedarf es der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes auf dem Rechnungsbeleg.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Dies kann durch E-Mail oder Telefax erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkleit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eine Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren schriftlich per E-Mail, Telefax oder per Briefpost erfolgen.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 9 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und vier weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an. Diese gewählten Mitglieder bilden den Beirat.
2. Der Vereinsausschuss und der Beirat ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1, 5 und § 13) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3. Der Beirat berät den Vorstand im Vereinsausschuss über die künstlerischen Vorhaben und entwickelt Konzepte und Zielsetzungen für Projekte und Veranstaltungen.
4. Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist eine Einladung, die per E-Mail oder Telerfax an eine vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer fristgerecht erfolgt, rechtsgültig.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mi6tgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzladen. Dabei ist eine Einladung, die per E-Mail oder Telefax an eine vom Mitglied bekannt gegebene E-mail-Adresse oder Telefaxnummer fristgerecht erfolgt, rechtsgültig.
4. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, einschließlich zwei Vorstandsmitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit denselbsen Tagesordnungspunkten einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Dabei ist eine Einladung, die per E-Mail oder Telefax an eine vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer fristgerecht erfolgt, rechtsgültig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und des Beirats,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
3. die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins lt. $ 16, Abs.3.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. Durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung ein anderes anwesendes Mitglied zum/zur Versammlungsleiter/in
erklären.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird für anstehende Wahlen ein/eine Wahlleiter/in gewählt.
5. Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt dann geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch
offene Abstimmung.
§ 13 Jury
1. Die Zulassung zu ausstellungen des Kunstvereins Traunstein e. V. kann von der Beurteilung der eingereichten Arbeiten durch eine Jury abhängig sein, wenn der Vereinsausschuss dies beschließt.
2. Der Vereinsausschuss benennt in diesen Fällen eine Jury von mindestens fünf Personen, die keine Vereinsmitglieder sein müssen. Die Zahl der Juroren muss aber immer eine ungerade sein. Der Beschluss der Jury ist endgültig.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehr- heit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Lienie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung., wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Werner-Friedmann-Stiftung in München zwecks Verwendung für die Senioren-Wohnungen in der Westenriederstraße 9 für mittelslose oder bedürftige Künstler. Die Werner-Friedmann-Stiftung in München hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
5. Die Werner-Friedmann-Stiftung ist eine gemeinsame Stiftung der Stadt München und der Münchner Abendzeitung. Sie ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung und vom Finanzmat München für Körperschaften als steuerfrei anerkannt.
6. Die Werner-Friedmann-Stiftung wird vom Städtischen Stiftungsamt, Burgstraße 4, 80331 München verwaltet.
7. § 16, Abs. 4 der Satzung gilt bei Aufhebung des Vereins entsprechend.